Symposium Waldwege in der Altmark
Die Problematik um die Waldwege ist zu klären. Das Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt hält in § 21, Absatz 1, Nr. 5 fest, was unter den Begriff Privatwege fällt. Es geht um alle Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Ausgenommen sind Fußpfade ..., Holzrückelinien, Gräben ..., Feld-, Wald- und Wiesenränder. Der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die funktionsgerechte Nutzbarkeit der Wege nach der Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen, nach Schadereignissen oder nach Ausbreitung der angrenzenden Pflanzenwelt im bisher bestehenden Umfang zu gewährleisten (Landeswaldgesetzt § 27, Abs. 3).
Zur Problematik um die Waldwege nach Schadereignissen wie den Stürmen der Jahre 2017 und 2018 veranstalten das Landeszentrum Wald und der Waldbesitzerverband am 26. April ein Symposium in der Altmark. Mehr zum Programm und den Referenten unter Termine.